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Immobilien

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten allein von der finanziellen Be­deu­tung alle anderen Geschäfte in den Schat­ten. Er­­heb­­li­­che Beträge des ersparten Vermögens müssen in­ves­tiert und zusätzlich Darlehen auf­ge­nom­men werden. Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der be­deu­tends­­te Ge­gen­stand des eigenen Vermögens.

Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wich­­ti­­gen Vorgang sachgemäß beraten werden und um Risiken zu ver­­mei­­den, ist die Mitwirkung des Notars vorgesehen. Der Notar sorgt für eine rechtlich aus­gewo­ge­ne Ge­stal­tung und hilft Ri­si­ken zu vermeiden, er besorgt die für den Voll­zug er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen und überwacht die Ei­gen­tums­um­schrei­bung im Grundbuch auf den Käufer.

So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, oh­ne aber die Immobilie zu erhalten. Auf der anderen Seite darf der Ver­käu­fer seine Im­mo­bi­lie nicht verlieren, ohne den Kauf­preis zu er­hal­ten. Der Notar be­spricht mit den Ver­trags­be­tei­lig­ten ihre Ziel­vor­stel­lun­gen, informiert sie über die Re­ge­lungs­mög­lich­kei­ten und erstellt darauf auf­bau­end einen sach­ge­rech­ten und aus­ge­wo­ge­nen Entwurf eines Kaufvertrages.

Immobilienkaufverträge können z.B. den Erwerb eines Bauplatzes, eines Ein- oder Mehr­fa­mi­lien­hau­ses, einer Ei­gen­tums­woh­nung oder auch eines Erb­bau­rechts be­tref­fen. Die Besonderheiten eines Ob­jekts wirken sich auf die Ge­stal­tung eines Vertrages aus. Dies gilt ins­be­son­de­re für einen so­ge­nann­ten Bau­trä­ger­ver­trag, mit dem der Käufer ein Grund­stück oder einen Grund­stücks­an­teil in Verbindung mit einem Gebäude - Haus oder Wohnung - erwirbt, das erst noch gebaut wird. Bauherr dieser Immobilie ist dabei der Verkäufer.

Folgende Aspekte regelt Ihre Notarin / Ihr Notar in jedem Immobilienkaufvertrag:

  • Sicherung von Käufer und Verkäufer,
  • Löschung oder Fortbestand von Be­las­tun­gen,
  • Gewährleistung für Mängel,
  • Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten,
  • Aufteilung der Erschließungskosten und das
  • Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf).

Die Finanzierung sollte vor der Be­ur­kun­dung fest­ste­hen. Wird ein Bankdarlehen in Anspruch ge­nom­men, sollte der Käufer mit seiner Bank be­spre­chen, wann das Dar­le­hen ausgezahlt werden kann. Der Notar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf den Aus­zah­lungs­zeit­punkt ab­stim­men. Ist die Fi­nan­zie­rung des Kaufpreises bei Abschluss des Kauf­ver­tra­ges schon im Einzelnen geklärt, kann das zur Ab­si­che­rung des Dar­le­hens dienende Grund­pfand­recht (Grundschuld oder Hypothek) un­mit­tel­bar im Anschluss an den Kauf­ver­trag beurkundet werden.